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Huforthopädie in Austria

Am 1.5.2018 ist in Österreich die Gewerbereform in Kraft getreten. Das bedeutet, der dem Metallberuf als Teilgewerbe zugeordnete Beruf des Hufschmiedes ist seit diesem Datum ein freies Gewerbe und für die Ausübung benötigt es keine nachgewiesene Ausbildung mehr. Alle Barhufbearbeiter für die bis zu diesem Zeitpunkt eine Gewerbeanmeldung nicht oder nur selten möglich war werden jetzt einfach auch als Hufschmiede im freien Gewerbe geführt.

Vor der Gewerbereform galt es als unmöglich, dass Barhufbearbeiter ihr Gewerbe legal ausüben da eine Gewerbeanmeldung meist abgelehnt wurde. Dabei war es vorher schon möglich, nur wussten das nur sehr Wenige und die, die es wussten gaben ihr Wissen nicht weiter. So wurde der richtige Weg durch die Verwaltungsinstanzen nur wenig bekannt.

Es hätte ein Antrag auf Feststellung, dass sich die Hufbearbeitung um ein Gewerbe handelt gestellt werden müssen und gleichzeitig der Antrag auf Gleichstellung der abgeschlossenen Ausbildung als z.B. Hufpfleger zu der Ausbildung zum Hufschmied. Damit hätte man sich im Teilgewerbe Hufschmied als solcher anmelden können. Leider haben auch wir das erst Ende 2017 herausgefunden.

Eine Ausbildung in Sachen Pferdehuf wird jetzt nach dem neuen Gewerberecht in Österreich nicht mehr verlangt. Damit sind die Hufberufe in Österreich nicht mehr reglementiert. Das hat auch Auswirkungen auf die grenzüberschreitendende Dienstleistung. Hufbearbeiter die aus den Grenzländern nach Österreich fahren um dort ihre Dienstleistungen anzubieten, brauchen - da es in Österreich keinen Qualifikationsnachweis mehr erfordert - keine Anträge zu stellen. Österreichische Hufschmiede hingegen müssten, wenn sie in Grenzländern arbeiten möchten in denen der Hufschmied ein reglementiertes Gewerbe (also nur mit Ausbildungsnachweis wie in Deutschland) ist, zuerst einen Zulassungsantrag für die grenzüberschreitende Dienstleistung stellen und dabei ihre Qualifikation nachweisen. Da alle Hufbearbeiter in Österreich als Hufschmiede geführt werden dürfte das auch für diese Berufsgruppe anzuwenden sein.